Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 11Artikel 4, Paragraph 11
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 11.Paragraph 11,
Stellt die Kommission fest, daß eine politische Partei gemäß § 6 ihren zulässigen Gesamtwerbeaufwand (§ 14) um mehr als 10 v. H. überschritten hat, so sind 50 v. H. des Betrages, um den der zulässige Gesamtaufwand überschritten wurde von der als nächstes fällig werdenden Zuwendung (§§ 2 und 3) in Abzug zu bringen. Stellt die Kommission fest, daß eine politische Partei gemäß Paragraph 6, ihren zulässigen Gesamtwerbeaufwand (Paragraph 14,) um mehr als 10 v. H. überschritten hat, so sind 50 v. H. des Betrages, um den der zulässige Gesamtaufwand überschritten wurde von der als nächstes fällig werdenden Zuwendung (Paragraphen 2 und 3) in Abzug zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008074
Alte Dokumentnummer
N11975100133